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AGB’s
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Geboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers bzw. Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; wir widersprechen bereits hiermit ausdrücklich.
II. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Aufträge, die auf Grund eines unserer schriftlichen Angebote erfolgen, gelten mit Ablauf einer Frist von 3 Wochen als angenommen, wenn wir nicht innerhalb dieser Frist widersprechen. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Sämtliche Nebenleistungen sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer aufgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Für Lieferungen und Leistungen, die vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, halten wir uns eine Anpassung der Preise wegen veränderter Kostenfaktoren nach billigem Ermessen vor. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise – nur bei Verträgen mit Endverbrauchern einschließlich MwSt. – ohne Fracht, Verpackung, Montage usw. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satzung berechnet. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten oder Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen bzw. zu erbringen sind, werden Material und Lohn mit einem angemessenen Zuschlag berechnet.
III. Lieferung
Fest vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Werk bzw. das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfall nicht abwenden konnte – gleichviel, ob sie im Werk des Herstellers oder bei seinen Unterlieferanten eintreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung notwendiger Ausgangsstoffe u.ä. Sie beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigung und nicht vor Eingang der vereinbarten An- und Abschlagszahlungen. Der Auftragnehmer wird dem Abnehmer sofort Hindernisse unverzüglich mitteilen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren. Bei späteren Abänderungen des Vertrags, die die Lieferzeit beeinflussen könnten, verlängert sich die Lieferzeit, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug werden auf 10% des Auftragswertes begrenzt, sofern nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird. Verzugsschadensersatzansprüche sind davon abhängig, dass der Auftragnehmer durch den Auftraggeber durch einen eingeschriebenen Brief unter angemessener Fristsetzung angemahnt wird.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Der Versand geschieht – wenn nicht anderes vereinbart – per Frachtgut auf Rechnung des Bestellers. Ist die Ware versandtbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IV. Zahlung
Aufträge, die nicht zu festen Preisen vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendungen des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Bestellers.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Rechnung zu leisten. Bei Überweisung oder Scheckhereingabe gelten Zahlungen erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Auftragnehmers bzw. Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Besteller bzw. Käufer. Diese Kosten sind dem Auftragnehmer bzw. Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für vorzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung der Wechsel/Schecks – im Falle des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 3% über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet und gelten als vereinbart, es sei denn, daß der Besteller nachweist, daß im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines konkret nachgewiesenen Verzugsschadens anstelle der Pauschale bleibt vorbehalten. Sind Ratenzahlungen vereinbart und kommt der Besteller mit mehr als 1 Rate in Verzug, so ist die gesamte Restsumme sofort fällig. Die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
V. Haftung für Mängel, Garantie
Der Auftragnehmer leistet für seine eigenen Lieferungen wie folgt Gewähr:
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen und Arbeiten 6 Monate. Sie beginnt mit Lieferung bzw. Abnahme. Unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche wird für eine mangelhafte Lieferung fehlerfreier Ersatz gewährt oder der Mangel nachgebessert. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftragnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden ist.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für offensichtliche Mängel, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt worden sind. Unerhebliche Abweichungen der Lieferungen von den in den Angeboten angegebenen Massen bzw. Gewichten sind brachenüblich und begründen keine Mängel, sofern nicht genaue Abmessungen ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Änderungen in der Konstruktion, die herstellungsbedingt sind oder dem technischen Fortschritt dienen, sowie Änderungen der Ausstattung bleiben insoweit vorbehalten, als sie für den Auftragnehmer zumutbar sind. Sind Fremdfabrikate Gegenstand der Lieferpflicht des Auftragnehmers, so sind Gewährleistungsansprüche insoweit zunächst gegen der Hersteller bzw. Lieferanten der Fremdprodukte zu richten. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Auftragnehmer dem Besteller im erforderlichen Umfang behilflich. Sind für die Verwendung der gelieferten Waren Genehmigungen oder Vereinbarungen mit Dritten erforderlich, so ist allein der Besteller für die rechtzeitige Beschaffung derartiger Genehmigungen und den rechtzeitigen Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen verantwortlich. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes grober Fahrlässigkeit oder zugesicherter Eigenschaften gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden.
VI. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Auftragnehmers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, falls dieses schriftlich vereinbart worden ist, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Auftragnehmers ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Auftragnehmer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.
VII. Leistungsstörungen
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung oder bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit Benutzung als abgenommen. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Die Lagerung gekaufter Ware wird nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins – bei Abrufaufträgen nach Ablaut des Abruftermins – bis zu 3 Monaten kostenlos übernommen, sofern eine gesonderte Abnahmeaufforderung nicht erfolgt. Der Verkäufer ist berechtigt, sowohl nach Ablauf dieser Zeit als auch für den Fall, daß der Besteller unter 10-tägiger Fristsetzung zur Abnahme der gekauften Gegenstände angemahnt worden ist und die Frist erfolglos verstrichen ist, eine Lagergebühr von mindestens 1% der Auftragsumme einschließlich MwSt. pro Monat zu berechnen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Einlagerung auf Kosten des Käufers bei einer Spedition vorzunehmen. Der Abruf der gelagerten Ware muß mindestens 14 Tage vor der gewünschten Lieferung schriftlich erfolgen.
VIII. Ersatzansprüche
Zahlungsverzug und Umstände in der Person des Auftraggebers / Bestellers / Käufers, die die Sicherheit des Kaufpreises, der Werklohnforderung oder sonstiger Forderungen des Auftragnehmers gefährdet erscheinen lassen, berechtigen diesen unbeschadet seiner gesetzlichen Rücktrittsrechte seine Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (insbesondere das Recht auf Herausgabe der gelieferten Ware) geltend zu machen oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall, daß der Auftragnehmer aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, sein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht, ist er berechtigt vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, und zwar bei Kaufverträgen 20% und bei Werklieferverträgen, sofern der Umfang der zu erbringenden Arbeit dem Umfang der Lieferung in etwa entspricht 30% des vertraglichen Zahlungsanspruchs im übrigen ebenfalls 20%.
Wenn und soweit der Auftragnehmer seine Herausgabeansprüche aus seinen Eigentumsrechten geltend macht, ist er berechtigt, einen Ersatzanspruch für Wertminderung und Nutzungsentschädigung geltend zu machen, und zwar bei Herausgabe innerhalb des ersten Halbjahres nach Lieferung 25% des Kaufpreises, innerhalb des zweiten Halbjahres nach Lieferung 35% des Kaufpreises, innerhalb des dritten Halbjahres nach Lieferung 45% des Kaufpreises und innerhalb des vierten Halbjahres nach Lieferung 55% des Kaufpreises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Einzelfall weitergehende Schadensersatzansprüche unter besonderem Nachweis geltend zu machen.
IX. Rechtsgültigkeit
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß in gleicher Weise für Kaufverträge, Werklieferverträge und Werkverträge. Der Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Als Ersatz des ungültigen Teils gilt diejenige zulässige Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen erfüllt bzw. ihm am nächsten kommt. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
X. Erfüllungsort u. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Landau a.d. Isar.
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